Abfindung und Aufhebungsvertrag

Achtung: Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht. Ausnahmen: Lediglich in seltenen Ausnahmefällen kann es einen Anspruch geben - etwa, wenn sich dieser aus Verträgen ergibt, die das Arbeitsverhältnis beeinflussen. Das sind klassischerweise der Arbeitsvertrag, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Weitere Möglichkeit doch noch eine Abfindung zu bekommen:

Darüber kommen z.B. folgende weitere wenige Fälle in Betracht - so kann der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung von sich aus eine Abfindung anbieten, für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1a KSchG) oder etwa, wenn das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers wegen Unzumutbarkeit das Arbeitsverhältnis auflöst und der Arbeitgeber zur Leistung einer angemessenen Abfindung verurteilt (§ 9 KSchG).

Unsere Empfehlung:

Die Zahlung einer Abfindung und deren Höhe ist Verhandlungssache. Wir empfehlen daher die Verhandlung von einem erfahrenen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Ein außenstehender Rechtsanwalt kann nicht nur eine emotionsgeladene Situation abfedern, sondern darüber hinaus meist bessere Ergebnisse erzielen als der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst, auch vor dem Hintergrund der konkreten Sach- und Rechtslage.

Kirschenhofer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Ines Kirschenhofer - Partnerin & Rechtsanwältin, Grasserstr. 10, 80339 München, Bayern Deutschland

Sie benötigen Fachkundige Beratung? Ines Kirschenhofer ist sowohl Rechtsanwältin als auch zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV). Sie berät Unternehmen, Betriebsräte und Arbeitnehmer im Bereich Arbeitsrecht. In diesem Zusammenhang berät sie zu sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen – hierzu gehören unter anderem auch die Vorbereitung oder Abwehr von Kündigungen, Durchführung und Abwehr von Kündigungsschutzklagen, Verhandlung von Abfindungen oder Arbeitszeugnissen, Befristung von Arbeitsverträgen bis hin zu Elternzeit und Mutterschutz.
Ines Kirschenhofer ist darüber hinaus spezialisiert auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes und unterstützt Unternehmen jeglicher Größe bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Übernahme der Funktion der externen Datenschutzbeauftragten für national und international tätige Unternehmen, Betriebe, Praxen, MVZ, Agenturen, Konzernen, Behörden etc.
Haben Sie Fragen im Bereich Arbeitsrecht, Datenschutz oder Fragestellungen in anderen Rechtsgebieten? Kontaktieren Sie uns gerne unter:
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