Abfindung und Aufhebungsvertrag
Achtung: Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht. Ausnahmen: Lediglich in seltenen Ausnahmefällen kann es einen Anspruch geben - etwa, wenn sich dieser aus Verträgen ergibt, die das Arbeitsverhältnis beeinflussen. Das sind klassischerweise der Arbeitsvertrag, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Weitere Möglichkeit doch noch eine Abfindung zu bekommen:
Darüber kommen z.B. folgende weitere wenige Fälle in Betracht - so kann der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung von sich aus eine Abfindung anbieten, für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1a KSchG) oder etwa, wenn das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers wegen Unzumutbarkeit das Arbeitsverhältnis auflöst und der Arbeitgeber zur Leistung einer angemessenen Abfindung verurteilt (§ 9 KSchG).
Unsere Empfehlung:
Die Zahlung einer Abfindung und deren Höhe ist Verhandlungssache. Wir empfehlen daher die Verhandlung von einem erfahrenen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Ein außenstehender Rechtsanwalt kann nicht nur eine emotionsgeladene Situation abfedern, sondern darüber hinaus meist bessere Ergebnisse erzielen als der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst, auch vor dem Hintergrund der konkreten Sach- und Rechtslage.