Wir beraten und vertreten Sie im Bereich: Arbeitsrecht & Kurzarbeit

Worum geht es – was ist Sinn und Zweck von Kurzarbeit? Die Kurzarbeit dient dazu, den Arbeitsplatz während des Arbeitsausfalls zu erhalten und den Angestellten vor der Arbeitslosigkeit zu bewahren. Das Unternehmen auf diese Weise - trotz finanzieller Krise - eine Grundversorgung aufrechterhalten und die qualifizierten Mitarbeiter behalten.

Welche Bedingungen sind notwendig um Kurzarbeit beantragen zu können?

Kurzarbeit: 1. Ein erheblicher Arbeitsausfall muss vorliegen

Nach den §§ 95 ff. SGB III besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn:

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Beruht der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, welches vorübergehend und nicht vermeidbar ist, so wird der Arbeitsausfall für erheblich erachtet.

Darüber hinaus müssen im Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Hierzu zählen auch Geringverdiener - nicht jedoch Auszubildende.

ACHTUNG: Aufgrund der Corona-Krise gewährt die Bundesregierung gelockerte Voraussetzung von April 2020 bis voraussichtlich Ende 2021 die besagen, dass nur 10% statt eines Drittels vom Arbeitsausfall betroffen sein muss.

Kurzarbeit: 2. Vorliegen Betrieblicher Voraussetzungen

Erfüllt sind die betrieblichen Voraussetzungen dann, wenn im Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Im Sinne der Vorschriften für das Kurzarbeitergeld ist „ein Betrieb“ auch eine Betriebsabteilung. 

Kurzarbeit: 3. Vorliegen Persönlicher Voraussetzungen

Erfüllt sind persönlichen Voraussetzungen dann, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung einer Berufsausbildung aufnimmt. Darüber hinaus darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und der Arbeitnehmer darf nicht vom Kurzarbeitergeld­bezug ausgeschlossen sein. 

Kurzarbeit: 4. Schriftliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt haben.

Kirschenhofer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Ines Kirschenhofer - Partnerin & Rechtsanwältin, Grasserstr. 10, 80339 München, Bayern Deutschland

Sie benötigen Fachkundige Beratung? Ines Kirschenhofer ist sowohl Rechtsanwältin als auch zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV). Sie berät Unternehmen, Betriebsräte und Arbeitnehmer im Bereich Arbeitsrecht. In diesem Zusammenhang berät sie zu sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen – hierzu gehören unter anderem auch die Vorbereitung oder Abwehr von Kündigungen, Durchführung und Abwehr von Kündigungsschutzklagen, Verhandlung von Abfindungen oder Arbeitszeugnissen, Befristung von Arbeitsverträgen bis hin zu Elternzeit und Mutterschutz.
Ines Kirschenhofer ist darüber hinaus spezialisiert auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes und unterstützt Unternehmen jeglicher Größe bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Übernahme der Funktion der externen Datenschutzbeauftragten für national und international tätige Unternehmen, Betriebe, Praxen, MVZ, Agenturen, Konzernen, Behörden etc.
Haben Sie Fragen im Bereich Arbeitsrecht, Datenschutz oder Fragestellungen in anderen Rechtsgebieten? Kontaktieren Sie uns gerne unter:
  • Rechtsanwältin Ines Kirschenhofer
  • Grasserstr. 10
  • 80339 München
  • Tel.: 089/64963965
  • info[@]arbeitsrecht-muc.de
  • Internet

► Menü