12 Wochen Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen sind keine Seltenheit!

Bitte beachten Sie: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

Beim Aufhebungsvertrag besteht in der Regel weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf:

  • Beendigungszeitpunkt, flexible Gestaltung zur Beendigung
  • Thema Freistellung
  • Klärung offener Vergütungsbestandteile
  • Klärung der Dienstwagennutzung
  • Thema Arbeitszeugnis bzw. Bewertung der Arbeitsleistung (Note)



Weitere Themen zum Aufhebungsvertrag

2 Punkte zum Aufhebungsvertrag die man wissen sollte:

ACHTUNG: Sehr häufig werden wichtige Punkte im Aufhebungsvertrag vergessen. Dieser ist aber endgültig und nicht anfechtbar, sobald er unterschrieben ist. Gerne beraten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur geeigneten Vorgehensweise.

ACHTUNG: Wurde parallel zur Vorlage eines Aufhebungsvertrages gekündigt, so läuft ab dem Tag des Erhalts der Kündigung eine dreiwöchige Frist für die Einlegung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Diese Frist ist sowohl für die Kündigung als auch für den Aufhebungsvertrag bedeutsam. Es empfiehlt sich in dieser Situation möglichst schnell Rechtsrat zu suchen.

Überstürzen Sie nichts!

Werden Sie sich zunächst bewusst darüber, welche Konsequenzen die Aufhebungsvereinbarung für Sie hat.

  • Achtung: ein Rücktritt oder Widerruf ist nicht möglich. möglich ist. Ist die Aufhebungsvereinbarung erst einmal von beiden Seiten unterschrieben, so ist er auch mit allen Vor- und Nachteilen (bis auf wenige, extreme Ausnahmefälle) wirksam.
  • Es stehen sowohl Arbeitsplatz als auch Geld auf dem Spiel.

Lassen Sie sich nicht vom Arbeitgeber unter Druck setzen – der Arbeitgeber hat Interesse daran, die Sache schnell zu erledigen. Holen Sie im Zweifel Rechtsrat ein.

Diese Folgen können bei einem Aufhebungsvertrag passieren:

Die Bundesagentur für Arbeit verhängt regelmäßig Sanktionen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Dabei kommt es regelmäßig etwa zu Sperrzeiten von 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Werden etwa Kündigungsfristen nicht beachtet oder wird ein Aufhebungsvertrag bei bestehendem Sonderkündigungsschutz abgeschlossen, so können weitere Sanktionen drohen. Alternativ kann die Bundesagentur für Arbeit eine Ruhezeit anordnen (Unterschied zur Sperrzeit – der Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt nur später, verkürzt sich jedoch nicht).

Einen sicheren Schutz vor einer Sperrzeit bietet nur ein gerichtlicher Beendigungsvergleich. Dafür muss - nach erfolgter Kündigung - Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben.

Wichtig: Lassen Sie sich bezüglich der richtigen Gestaltung der Aufhebungsvereinbarung beraten und vermeiden Sie Sanktionen so weit wie möglich

Mit Verhandlungsstrategie eine höhere Abfindung erhalten!

Bei einer guten Verhandlungsführung mit einer strukturierten Argumentation lassen sich meist höhere Abfindungszahlungen realisieren als die „Faustformel“ 0,5 x Monatsbruttogehalt x Beschäftigungsjahre.

Wichtig: Es ist wichtig, dass Sie die Sachlage richtig einschätzen (Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitsgebers sofern es nicht zur Aufhebung kommt etc.). Erarbeiten Sie eine Verhandlungsstrategie in Anbetracht Ihrer individueller Verhandlungsposition.

Was ist besser: eine Aufhebungsvereinbarung oder eine Abwicklungsvereinbarung?

Neben der Bezeichnung „Aufhebungsvertrag“ oder gleichbedeutend „Aufhebungsvereinbarung“ kommen häufig Vereinbarungen vor, die „Abwicklungsvertrag“ oder „Abwicklungsvereinbarung“ als Überschrift haben. Die Bezeichnungen unterscheiden sich wie folgt:

  • Aufhebungsvereinbarung:

enthält die formalen Erklärungen, die das Arbeitsverhältnis beenden. In der Regel liegt noch keine Kündigung vor.

  • Abwicklungsvereinbarung (Abwicklungsvertrag):

knüpft an eine bereits ausgesprochene Kündigung an. Die Kündigung stellt einen Rechtsakt dar, der das Arbeitsverhältnis beendet, und die Abwicklungsvereinbarung regelt daran anschließend die mit der Beendigung verbundenen Folgepunkte (Abfindung, Zeugnis, etc.).

In der Praxis wird oftmals nicht genau unterschieden, es gilt daher zu überprüfen, um was es sich vorliegend genau handelt.

Abwicklungsvereinbarung (nach bereits ausgesprochener Kündigung): soll eine solche Vereinbarung abgeschlossen werden, so muss insbesondere darauf geachtet werden, dass eine solche Vereinbarung formal wirksam - mit Originalunterschriften beider Vertragsparteien -innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung zustande kommt.

Achtung: Kündigungsschutzklagen müssen innerhalb von 3 Wochen ab Kündigung erhoben werden. Achten Sie darauf, dass diese Frist nicht überschritten wird, anderenfalls verschlechtern Sie Ihre Rechtsposition. Es ist unwahrscheinlich, dass Ihnen der Arbeitgeber dann noch eine Abfindung zahlen möchte. Durchsetzen können Sie eine Abfindung dann jedenfalls nicht mehr, da es kein Druckmittel mehr gibt.

Kirschenhofer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Ines Kirschenhofer - Partnerin & Rechtsanwältin, Grasserstr. 10, 80339 München, Bayern Deutschland

Sie benötigen Fachkundige Beratung? Ines Kirschenhofer ist sowohl Rechtsanwältin als auch zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV). Sie berät Unternehmen, Betriebsräte und Arbeitnehmer im Bereich Arbeitsrecht. In diesem Zusammenhang berät sie zu sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen – hierzu gehören unter anderem auch die Vorbereitung oder Abwehr von Kündigungen, Durchführung und Abwehr von Kündigungsschutzklagen, Verhandlung von Abfindungen oder Arbeitszeugnissen, Befristung von Arbeitsverträgen bis hin zu Elternzeit und Mutterschutz.
Ines Kirschenhofer ist darüber hinaus spezialisiert auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes und unterstützt Unternehmen jeglicher Größe bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Übernahme der Funktion der externen Datenschutzbeauftragten für national und international tätige Unternehmen, Betriebe, Praxen, MVZ, Agenturen, Konzernen, Behörden etc.
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