Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber erhalten – das ist zu tun:

Prüfen Sie stets die Rechtsmäßigkeit der Kündigung und Ihre Rechte. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Schritte nach Erhalt einer Kündigung:

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bei Kündigung: 1. Fristen einhalten

Möchten Sie doch lieber eine Kündigungsschutzklage einreichen? Wenn ja, dann müssen Sie die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eihalten, diese sind 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Notieren Sie sich daher das Datum an dem Sie die Kündigung erhalten haben – dies musst nicht unbedingt das Datum sein, das auf der Kündigung vermerkt ist.


bei Kündigung: 2. Arbeitssuchend melden

Arbeitssuchend melden - unverzüglich, innerhalb von drei Arbeitstagen!

Sie müssen die Agentur für Arbeit von Ihrer Kündigung unterrichten und sich arbeitssuchend melden. Anderenfalls kann die Agentur für Arbeit Sie bis zu 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld sperren. Beachten Sie, dass die persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich ist.

bei Kündigung: 3. Ihre nächsten Schritte – Was sind Ihre Ziele?

Überlegen Sie sich welches für Sie nun die richtigen Schritte sein könnten. Kündigungsschutzklage einreichen? Abfindung aushandeln? Um den Arbeitsplatz kämpfen oder kommt die Kündigung gar gelegen?

Gerne unterstützen wir Sie und überlegen uns gemeinsam mit Ihnen was für Sie die beste Strategie ist. In diesem Zusammenhang erörtern wir die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten. Immer im Blick: Sie müssen sich wohl damit fühlen.

bei Kündigung: 5. Ist Ihre Kündigung überhaupt rechtens?

Für den weiteren beruflichen Werdegang ist zunächst auch ein Zwischenzeugnis ausreichend. Auf Basis eines Zwischenzeugnisses wird meist auch das Endzeugnis erstellt.

In § 109 Gewerbeordnung ist geregelt, dass „bei Beendigung“ (z.B. durch Zeitablauf der Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag) des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine einfaches Arbeitszeugnis hat und darüber hinaus auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen kann.  Der Arbeitgeber muss also zu diesem Zeitpunkt bereits ein einfaches Arbeitszeugnis erteilen (ohne vorherige Aufforderung des Arbeitnehmers) ; und auf Verlangen (Holschuld) des Arbeitnehmers, diesem ein qualifiziertes Zeugnis erteilen.

Der Arbeitnehmer kann laut Gesetz neben dem qualifizierten immer auch ein einfaches Arbeitszeugnis verlangen, denn zur Erstellung des einfachen ist der Arbeitgeber laut Gesetz verpflichtet.

ACHTUNG: Im qualifizierten Zeugnis muss der Arbeitgeber die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers beurteilen. Diese Beurteilung muss sowohl wohlwollend erfolgen, als auch der Wahrheit entsprechen.

EMPFEHLUNG: Wir empfehlen daher die Formulierungen in Ihrem Arbeitszeugnis überprüfen zu lassen, um versteckte negative Hinweise auszuschließen. Dies kann beispielsweise auch im Rahmen von Verhandlungen über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses geschehen

Welche Inhalte ein (qualifiziertes) Arbeitszeugnis enthalten erfahren Sie hier.

 

Kirschenhofer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Ines Kirschenhofer - Partnerin & Rechtsanwältin, Grasserstr. 10, 80339 München, Bayern Deutschland

Sie benötigen Fachkundige Beratung? Ines Kirschenhofer ist sowohl Rechtsanwältin als auch zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV). Sie berät Unternehmen, Betriebsräte und Arbeitnehmer im Bereich Arbeitsrecht. In diesem Zusammenhang berät sie zu sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen – hierzu gehören unter anderem auch die Vorbereitung oder Abwehr von Kündigungen, Durchführung und Abwehr von Kündigungsschutzklagen, Verhandlung von Abfindungen oder Arbeitszeugnissen, Befristung von Arbeitsverträgen bis hin zu Elternzeit und Mutterschutz.
Ines Kirschenhofer ist darüber hinaus spezialisiert auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes und unterstützt Unternehmen jeglicher Größe bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Übernahme der Funktion der externen Datenschutzbeauftragten für national und international tätige Unternehmen, Betriebe, Praxen, MVZ, Agenturen, Konzernen, Behörden etc.
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