Erfahren Sie hier, wann das Kündigungschutzgesetz (KSCHG) Anwendung findet und in welchen Fällen nicht.
Arbeitnehmer von kleinen Unternehmen und Betrieben genießen keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetzt. Erst dann, wenn im Betrieb/Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, finden die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
Arbeitnehmer genießen keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Kommt das KSchG zur Anwendung, so ist eine Kündigung nur rechtmäßig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, d. h. der Arbeitgeber benötigt einen Kündigungsgrund.
Die 3 Top Kündigungsgründe
Diebstahl (verhaltensbedingte Kündigung)
zu spät kommen (verhaltensbedingte Kündigung)
Krankheit (personenbedingte Gründe)
Umstrukturierung (betriebsbedingte Gründe)
Betriebsschließung (betriebsbedingte Gründe)
Eine ordentliche Kündigung ist bei Vorliegen solcher Gründe erlaubt, d.h. eine Kündigung ist in diesen Fällen „sozial gerechtfertigt“.
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Ines Kirschenhofer ist sowohl Rechtsanwältin als auch zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV). Sie berät Unternehmen, Betriebsräte und Arbeitnehmer im Bereich Arbeitsrecht. In diesem Zusammenhang berät sie zu sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen – hierzu gehören unter anderem auch die Vorbereitung oder Abwehr von Kündigungen, Durchführung und Abwehr von Kündigungsschutzklagen, Verhandlung von Abfindungen oder Arbeitszeugnissen, Befristung von Arbeitsverträgen bis hin zu Elternzeit und Mutterschutz.
Ines Kirschenhofer ist darüber hinaus spezialisiert auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes und unterstützt Unternehmen jeglicher Größe bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Übernahme der Funktion der externen Datenschutzbeauftragten für national und international tätige Unternehmen, Betriebe, Praxen, MVZ, Agenturen, Konzernen, Behörden etc.
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